Wasserhygiene

Betreiberverantwortung

Untersuchungspflicht

Untersuchungspflicht auf Lgionella spec. besteht, wenn:

  • Trinkwasser aus einer Versorgungsanlage im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird
  • Trinkwasser aus Großanlagen, dass heißt > 3 Liter Inhalt in der Rohrleitung zwischen Abgang am Trinkwassererwärmer und Entnahmestelle oder Speicher > 400 Liter Inhalt, abgegeben wird
  • die Wasserversorgungsanlage Duschen oder andere Einrichtungen enthält, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt

Untersuchungshäufigkeit auf Lgionella spec.:

  • mindestens alle drei Jahre wenn das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen, nicht aber öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird
  • im Übrigen mindestens jährlich
Entnahme Wasserprobe
Entnahme Wasserprobe

Schankanlagen

Getränkeschankanlagen sind regelmäßig nach spezifischem Bedarf zu reinigen und zu desinfizieren. Der spezifische Bedarf ergibt sich aus den Angaben der Getränke- und Gerätehersteller, dem Errichter sowie dem Zustand der Getränkeschankanlage oder nach DIN 6650-6 Tabelle 1.

Dieser spezifische Bedarf kann sich beispielsweise durch geringen Ausstoß, längere Schankpausen, höhere Lagertemperaturen, schlechte Umgebungsbedingungen und die Art des Reinigungsverfahrens erhöhen.

Treten vor Ablauf der Reinigungs- und Desinfektionsintervalle nach Tabelle 1 Verschmutzungen auf, so sind die Intervalle zu verkürzen oder das Reinigungs- und Desinfektionsverfahren zu ändern. [1]

Auszug aus DIN 6650 Tabelle 1:

  • Reinigungs- und Desinfektionsintervall für Wasser 90 bis 180 Tage

[1] Auszug aus der DIN 6650-6 Getränkeschankanlagen, Anforderungen an Reinigung und Desinfektion

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