Untersuchungspflicht
Untersuchungspflicht auf Lgionella spec. besteht, wenn:
- Trinkwasser aus einer Versorgungsanlage im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird
- Trinkwasser aus Großanlagen, dass heißt > 3 Liter Inhalt in der Rohrleitung zwischen Abgang am Trinkwassererwärmer und Entnahmestelle oder Speicher > 400 Liter Inhalt, abgegeben wird
- die Wasserversorgungsanlage Duschen oder andere Einrichtungen enthält, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt
Untersuchungshäufigkeit auf Lgionella spec.:
- mindestens alle drei Jahre wenn das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen, nicht aber öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird
- im Übrigen mindestens jährlich
Schankanlagen
Getränkeschankanlagen sind regelmäßig nach spezifischem Bedarf zu reinigen und zu desinfizieren. Der spezifische Bedarf ergibt sich aus den Angaben der Getränke- und Gerätehersteller, dem Errichter sowie dem Zustand der Getränkeschankanlage oder nach DIN 6650-6 Tabelle 1.
Dieser spezifische Bedarf kann sich beispielsweise durch geringen Ausstoß, längere Schankpausen, höhere Lagertemperaturen, schlechte Umgebungsbedingungen und die Art des Reinigungsverfahrens erhöhen.
Treten vor Ablauf der Reinigungs- und Desinfektionsintervalle nach Tabelle 1 Verschmutzungen auf, so sind die Intervalle zu verkürzen oder das Reinigungs- und Desinfektionsverfahren zu ändern. [1]
Auszug aus DIN 6650 Tabelle 1:
- Reinigungs- und Desinfektionsintervall für Wasser 90 bis 180 Tage
[1] Auszug aus der DIN 6650-6 Getränkeschankanlagen, Anforderungen an Reinigung und Desinfektion